Kunstwerke und die Fotografie

In diversen Foto-Communities kam natürlich immer mal die Frage auf, was man eigentlich alles fotografieren dürfe. Wobei hier in einer bestimmten Community noch die Zusatzfrage im Raum stand, was man denn auch verkaufen dürfe. Denn diese Community war zugleich auch eine Bildagentur, und natürlich hat jeder Hobbyknipser gehofft, mit seinen digitalen Ergüssen Geld verdienen zu können.

In diesem Zusammenhang war auch der Begriff „Panoramafreiheit“ erstmals in mein Bewusstsein vorgedrungen. Ich dachte zuvor (und denke das eigentlich immer noch), dass ich für mein privates Fotoalbum eigentlich alles fotografieren dürfe (ausgenommen vielleicht militärische Anlagen). Seitdem solche privaten Alben nun aber manchmal auch im WWW zu sehen sind, ist es eben nicht mehr nur privat, sondern zugleich eine Veröffentlichung.

Wenn ich das als juristischer Laie richtig verstehe, besagt „Panoramafreiheit“, dass ich alles fotografieren und veröffentlichen darf, was ich von einem öffentlich zugänglichen Ort ohne besondere Hilfsmittel sehen kann. Also auf die Leiter steigen, um die sich nackt sonnende Nachbarin abzulichten ist leider verboten, denn dabei wird ja ein Hilfsmittel (die Leiter) benutzt. Wenn die Dame sich allerdings in ihrem Vorgarten wie Gott sie schuf im Liegestuhl räkelt, und dieser nicht zufällig durch eine Hecke oder Mauer zugleich einen Sichtschutz hat, dann dürfte ich. Wobei dann als nächstes noch das Persönlichkeitsrecht in’s Spiel kommt. Es ist wirklich kompliziert.

Und dann gab es da noch die Kunstwerke. Das ist wichtig, denn bald ist ja wieder documenta. Soweit ich das verstanden habe, darf man die fotografieren und für redaktionelle Zwecke (Berichterstattung zeitnah zur Veranstaltung) veröffentlichen, jedoch die Fotos nicht verkaufen. Ein Blog ist doch was redaktionelles, oder? Kunstwerke wiederum, die sich dauerhaft an einem Ort befinden, fallen wieder unter die Panoramafreiheit. Das dürfte dann die von der Stadt Kassel angekauften Kunstwerke betreffen, wie z.B. die „7000 Eichen“ oder die Spitzhacke am Fuldaufer.

Und wie ist das mit einem Schiff? Abgesehen von einem Hausboot ist ein Schiff ja dazu da, in der Weltgeschichte herumzufahren, also irgendwie nicht so richtig „dauerhaft an einem Ort“. Trotzdem, so urteilte der Bundesgerichtshof, fällt auch z.B. der Kussmund der Aida-Flotte unter die Panoramafreiheit. Für die genaue Formulierung sollte lieber die offizielle Pressemitteilung zu Rate gezogen werden. Ich zitiere aus eben dieser:

Das mit dem „AIDA Kussmund“ dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann.

Wie Markus Kompa auf Telepolis schreibt, betrifft dies auch z.B. Werbung auf Bussen oder Straßenbahnen. In gewisser Weise ist das beruhigend, denn mit etwas Pech würde der Hobbyfotograf in seinem nicht mehr so ganz privaten Fotoblog manchmal ziemlich alt aussehen.

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