Wie weit geht das Recht am eigenen Bild?

Ich habe in diesem Blog einige Artikel erneut veröffentlicht, die ich einst für die Homepage eines Fotoclubs geschrieben hatte. Ich glaube auch nicht, dass mir das jemand verbieten kann, denn ich bin ja schließlich der Autor dieser Artikel und habe niemandem irgendwelche exklusiven Verwertungsrechte eingeräumt.

Die Artikel waren zumeist mit einigen von mir selbst gemachten Fotos illustriert. Diese Fotos habe ich bei der Wiederveröffentlichung weggelassen, weil ich bei einigen der Abgebildeten befürchten musste, dass sie sich nunmehr darüber beschweren würden. Sicherlich hätte ich schwarze Balken über die Augen malen oder die Gesichter vollständig schwärzen können, aber fotografisch betrachtet ist das ein echtes „No-Go“.

Nun stelle ich mir die Frage, ob dies eine Art vorauseilenden Gehorsams sei, oder ob es wirklich berechtigte Bedenken gibt. Einerseits gibt es das bekannte „Recht am eigenen Bild(nis)“, nach dem der oder die Abgebildete darüber entscheiden kann, ob sein Abbild z.B. in einer Zeitschrift abgebildet werden darf. Er oder sie kann auch ggf. den Verwendungszweck einschränken. Andererseits gibt es aber auch Regeln, die die rein redaktionelle Verwendung fast beliebiger Fotos erlauben, wenn es der Illustration des Artikels dienlich ist.

Was also ist so ein Blog wie dieses?

  • Ist es ein privates oder öffentliches Tagebuch?
  • Ist es die Publikation eines freien Autors?
  • Ist ein Blog einer Zeitung oder Zeitschrift gleichgestellt?
  • Wie stünde es dann mit einem Impressum?
  • Kann ich einen Presseausweis beantragen, wenn ja wo?
  • Kann ich mir den selbst ausstellen, weil ich ja gewissermaßen mein eigener Herausgeber bin?

Welche Regeln müsste man denn sonst noch so alles einhalten, über die man sich als Amateurfotograf und Amateurredakteur noch nicht so wirklich Gedanken gemacht hat?

Disclaimer: Das oben geschriebene stellt meine persönliche Meinung (bzw. das Eingeständnis meines Nichtwissens) dar, es ist keine Rechtsberatung!

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